Gesundheitsreform 2004
Folgende Änderungen ergaben sich seit dem 01. Januar 2004 durch die Gesundheitsreform:
- Zuzahlungen
- Leistungen der Krankenkassen
Kapitelübersicht
Zuzahlungen
In der Arztpraxis:
- 10,00 EURO Praxisgebühr beim Arzt und seperat beim Zahnarzt pro Quartal.
- Überweisungen, Vorsorgetermine sowie Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
Im Krankenhaus:
- beträgt die Zuzahlung pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr 10,00 EURO
Bei Arzneimitteln:
- für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel 10 Prozent Zuzahlung des Preises, jedoch mindestens 5,00 EURO, höchstens jedoch 10,00 EURO pro Packung.
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege:
- Sie zahlen 10 Prozent der Kosten des Heilmittels (z.B. einer Massage oder
Behandlung zzgl. 10,00 EURO je Verordnung.
Bei häuslicher Krankenpflege begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.
Zuzahlung bei Hilfsmitteln:
- Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten pro Hilfsmittel (z.B. Bandagen, Blutzuckerteststreifen), mindestens 5,00 EURO, maximal 10,00 EURO für jedes Hilfsmittel.
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin generell von allen Zuzahlungen befreit.
Leistungen der Krankenkassen
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:
- keine Erstattung
- Ausnahmen bestehen bei schweren Erkrankungen, wenn das entsprechende Arzneimittel zur Therapie gehört. Dann erfolgt die Zuzahlung wie bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Fahrtkosten:
- Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
- Bei dringend medizinischen Gründen wird eine Genehmigung erteilt. In diesem Fall werden 10 Prozent erstattet, mind. 5,00 EURO, max. 10,00 EURO.
Brillen und Sehhilfen:
- Es gibt keine Kassenbeteiligung mehr an Brillen und Sehhilfen.
- Lediglich Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer sehbehinderte Menschen haben weiterhin Anspruch auf Leistung.
Sterbegeld und Entbindungsgeld:
- kein Anspruch mehr bei gesetzlichen Krankenversicherungen