Der für einen Umweltschaden Verantwortliche ist zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip) verpflichtet.
Als Umweltschaden gilt:
- Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)
- Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser)
- Schädigung des Bodens
Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet:
- Primärsanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes
- Ergänzende Sanierung: Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich
- Ausgleichssanierung: Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen
Leistungen der Versicherung
- Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
- Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
- Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
- Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigenkosten
- Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten