Unternehmen und Selbstständige, die in der Corona-Pandemie Soforthilfen des Freistaats Bayern erhalten haben, müssen diese zurückzahlen, wenn sie nicht die Voraussetzungen erfüllt haben – das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt.
Im konkreten Fall hatte ein Friseur 2020 eine Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro erhalten. Später stellte sich heraus: Ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass – wie in den Förderbedingungen vorgeschrieben – lag nicht vor. Die Regierung forderte das Geld zurück, und die Gerichte gaben ihr Recht.
Was zählt als „Liquiditätsengpass“?
Laut Förderrichtlinien war die Soforthilfe ausschließlich für betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gedacht – zum Beispiel Miete oder Leasingraten. Personalkosten, wie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge, waren ausdrücklich nicht förderfähig. Wer die Hilfe dennoch dafür nutzte oder beantragte, obwohl kein Engpass bestand, muss mit einer Rückzahlung rechnen.
Rückforderung auch nach Jahren möglich
Der BayVGH stellte klar, dass sich an dieser Regelung seit Beginn der Förderung nichts geändert hat. Auch wenn die Lage für viele unübersichtlich war: Wer etwa Personal bezahlen wollte, hätte stattdessen auf Instrumente wie Kurzarbeit zurückgreifen müssen.
Was Sie jetzt tun können
- Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Wofür wurde die Hilfe verwendet?
- Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen.
- Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte rechtzeitig reagieren – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.