Module der Firmenrechtsschutzversicherung

 

nach obenSchadenersatzrechtsschutz

§2 Abs. a) ARB AVB

....für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dringlichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; ....