Lexikon - §34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO

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§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a GewO

Wer gewerbsmäßg den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßg den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und b GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO

Wer gewerbsmäßig Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und b GewO

Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten  mehr...

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